Meister Chonrad Westendorffer, Lizenziat der geistlichen Rechte und Assessor des Konsistoriums zu Salzburg, bestätigt, dass vor seinem geistlichen Gericht die Streitsache zwischen Ulrich Fu{o}l von Puetling (1) und seiner Tochter Magret gegen Lienhart, Sohn des Lentz am Perg, behandelt wurde und beide Parteien zusicherten, sich seinem Schiedsspruch zu unterwerfen. In der Sache wird nun folgende Entscheidung getroffen: 1. Die Parteien haben sich wieder zu vertragen. 2. Lentz und sein Sohn Lienhard sollen Ulrich und seiner Tochter bis zum 24. August [St. Bertlemestag] zwölf Pfund Pfennige zahlen, wovon Ulrich und Margret den Ammenlohn für das Knäbl, dessen Vater Lienhard ist, für ein Jahr begleichen. Wenn der Knabe ein Jahr alt ist, sollen Lentz und Lienhard ihn bei sich aufnehmen oder auf ihre Kosten durch Anna aufziehen lassen. 3. Gegenseitige Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Diejenige Partei, die den Vertrag bricht, hat der Herrschaft, hinter der sie sitzt, eine Strafe von 50 ungarischen Dukaten zu zahlen. Siegler: S: Westendorfer, Konrad, Assessor d. Konsistoriums Salzburg