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Bischof Ludwig von Münster bekundet, daß er mit Zustimmung des Domdekans und -kapitels die Burg Hagenbeck (Hagembecke) mit allen ihren Vorburgen und Gräben (suburbia et fossata) von den Knappen Eberhard und Thilmann von Hagenbeck mit Einverständnis von deren Erben für seine Kirche für 150 Mark münsterischer Pfennige gekauft hat. Für die Kaufsumme hat er den Verkäufern Bürgen gestellt. Nunmehr gibt er diesen die Burg als erbliches Lehen. Nach dem Tode der beiden werden er und seine Nachfolger das Lehen den Erben ohne Forderung des Hergeweddes (herwede) verleihen. Eine Hofstätte in der nächstgelegenen Vorburg, auf der er ein Haus errichten darf, das seine Beamten (officiati) und Freunde bewohnen können, behält sich der Bischof vor. Die jeweiligen Bischöfe sollen die von Hagenbeck in ihren Gü tem und Rechten nicht bedrängen; jedoch sollen letztere dem Bischof gegen jedermann helfen, Tore und Pforten der Burg und der Vorburgen sollen dem Bischof, der Kirche und ihren Freunden gegen jedermann offen sein. Die Bischöfe werden ihrerseits in allen Fällen, in denen die von Hagenbeck Recht von ihnen und der Kirche nehmen, ihre Fürsprecher (proloqui) sein und ihnen gegen jedermann von allen Befestigungen der Kirche aus helfen. Siegelankündigung des Bischofs und des Domkapitels. feria quarta ante nativitatem beate Marie virginis

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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