Suchergebnisse
  • -1 von 4.959

Der Schultheiß und die Richter der Stadt Gengenbach entscheiden auf Klage des Konrad Soler, des Vormunds Ludwigs, des ältesten Sohnes des Hans Wirsensees einerseits, gegen Hans Lutin, als Vormund des jüngsten Sohnes des Hans Wirsensee und Stiefbruders Ludwig Wirsensee andererseits, auf Herausgabe der von Lutin zurückbehaltenen Briefe und Bücher, die Auskunft gaben über die liegenden und fahrenden Güter, die dem genannten Ludwig Wirsensee und seinen inzwischen verstorbenen rechten Geschwistern nach dem Tode ihrer Mutter Margarethe verfangen gewesen seien, dahin, dass Lutin die Briefe und Bücher herausgeben soll und dass sein Vogtskind keinen Anspsruch auf die in Betracht kommenden Vermögensstücke habe.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...