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Rueprecht Tumperger bestätigt auch im Namen seiner Ehefrau, von Erzbischof Friedrich [V.] von Salzburg die Pflege und das Schloss Halmberg (1) mit dem Gericht auf Widerruf erhalten und dort seinen Wohnsitz genommen zu haben. Er verspricht, die Pflege ordnungsgemäß zu verwalten. Der Erzbischof ist berechtigt, jederzeit Truppen in der Veste einzulagern, deren Finanzierung dieser jedoch selbst übernehmen muss. Die Urbars- und Gerichtsuntertanen sind nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Gerichtsbefugnisse über die drey hänndel hinaus bestehen nicht [ich sol und wil auch auf seiner gnaden Urbarn und urbarlewten kainerlei oberkeit oder straff understeen dann was die drey hänndel berurt]. Fälle, die der Gerichtsbarkeit des Salzburger Hauptmanns unterstehen, sind an diesen zu übergeben, von den Strafen erhält der Pfleger jeweils ein Drittel. Eigenmächtige Kriegsführungen sind untersagt. Bei einer Aufkündigung des Vertrags durch den Erzbischof muss er die Pflege aufgeben. Eigenmächtige Baumaßnahmen am Schloss sind untersagt. Alle nötigen Baumaßnahmen werden vom Erzbsichof durchgeführt und finanziert. Kleinere Instandhaltungsmaßnahmen [Dächer, Öfen und Fenster] hat er selbst zu tragen. Schäden, die er in Diensten des Stifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Für Schäden, die dem Erzbischof durch einen Vertragsbruch Tumbergers entstehen, haftet dieser mit seinem gesamten Besitz. Zeugen: Steffan Puchler, Marx Klinger, Marx Hasenmulner, beide zu Saldorff (2). Empfänger: Salzburg: Erzstift. Siegler: S: Hundt, Albrecht, zu Lauterbach

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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