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Grundgesetz, Verfassungsrechtliche Regelungen: Artikel 45 a Rechte der Bundestagsausschüsse für Verteidigung sowie für Auswärtige Angelegenheiten, ferner Befugnisse einzelner Mitglieder des Deutschen Bundestages insbes. bei Truppenbesuchen
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Grundgesetz, Verfassungsrechtliche Regelungen: Artikel 45 a Rechte der Bundestagsausschüsse für Verteidigung sowie für Auswärtige Angelegenheiten, ferner Befugnisse einzelner Mitglieder des Deutschen Bundestages insbes. bei Truppenbesuchen