Der Knappe Bitter von Raesfeld (Rasvelde) und seine Frau Katharina machen ihrem Herrn, dem Elekten Adolf von Münster, und seiner Kirche ihre Burg Ostendorf (Ostendorpe) im Kirchspiel Lippramsdorf (Lypperamestorpe) zum Offenhaus (ligium seu patens castrum). Adolf darf in der nächstgelegenen und obersten Vorburg (in proximo et supremo suburbio eiusdem castri) neben dem Haus der Aussteller ein weiteres Haus zur Vermietung oder für einen Burgmann errichten. Verwandte (consanguinei vel affines) der Aussteller darf er, wenn sie bereit sind, vor ihm, dem Domkapitel, seinen Getreuen und der münsterischen Kirche zu erscheinen und zu tun, was rechtens oder vernünftig ist (iustum vel consonum racioni), von der Burg aus nicht angreifen oder belästigen. Die Aussteller und ihre Erben wird er gegen Angreifer wie seine Burgmannen und Getreuen in Stromberg (Stromberghe) und Nienborg (Nyenborgh) in ihrem Recht verteidigen. Als Burglehen erhalten die Aussteller von Adolf das Haus (domus) Thenderinch im Kirchspiel Hervest (Hervorste), das schon Bitters verstorbener Großvater, der Ritter Bernhard, von der münsterischen Kirche zu Lehen hatte, samt dem Zehnten und allem Zubehör. Dies Gut kann Adolf jederzeit für 100 Mark münsterischer Pfennige zurückkaufen, für die sodann andere Erbgüter (bona hereditarm) erworben werden müssen, die die Aussteller als Burglehen nehmen werden. Werden obige Bestimmungen durch die Aussteller oder ihre Erben verletzt, sind Adolf, seine Nachfolger und die münsterische Kirche nicht mehr daran gebunden. Siegelankündigung Bitters. feria quarta proxima post festum sancti Martini episcopi hyemalis