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Der Knappe Hunold von Lethmate (Lethemethe) trägt seinem Herrn, Bischof Florenz von Münster, sein Haus Langen (Langhen) im Kirchspiel Westbevern (Westbeveren) als Offenhaus auf, von dem aus dem Stift und seinen Untersassen kein Schaden zugefügt werden darf. Sind diese bei Streitigkeiten mit Hunold nicht bereit, sich dem Rechtsspruch des Bischofs zu unterwerfen, darf Hunold sie von Langen aus befehden, bis ihm von ihnen Recht widerfährt. Wird er von außerhalb oder innerhalb des Stifts in einer Angelegenheit angegriffen, zu deren rechtlicher Regelung vor Bischof oder Domkapitel er bereit ist, darf er sich von Langen aus wehren; wird das Haus belagert, hat der Bischof ihm zu helfen. Siegelankündigung Hunolds. feria quarta post festum ascensionis Domini

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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