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Bischof Otto von Münster bekundet, daß er mit Zustimmung von Domdekan und -kapitel für seine Kirche die Burg (castrum) Hagenbeck (Haghenbecke) mit ihren Vorburgen (suburbia) und Befestigungen (fossata) vom Knappen Wennemar von Heiden (Heydene) mit Zustimmung von dessen Erben für 150 Mark münsterischer Pfennige gekauft hat. Für die Kaufsumme hat er Wennemar Bürgen gestellt. Nunmehr überträgt er die Burg samt Zubehör an Wennemar zu erblichem Lehen; nach dessen Tod soll sie an dessen Erben ohne Abgabe des Heergewedde verlehnt werden. Eine Hofstätte in der näher gelegenen Vorburg, auf der er ein Haus für seine Amtleute und seine Freunde errichten kann, behält sich der Bischof vor. Ferner hat Wennemar dem Bischof und der münsterischen Kirche gegen jedermann beizustehen sowie Burg und Vorburgen denselben und ihren Freunden gegen jedermann offenzuhalten. Der Bischof verpflichtet sich dagegen, in allen Streitigkeiten, in den Wennemar sich dem bischöflichen Gericht stellt, sein Fürsprecher zu sein und ihm gegen jedermann von allen Befestigungen (municiones) seiner Kirche aus zu helfen. Ankündigung der Siegel des Bischofs und des Domkapitels. die commemoracionis sancti Pauli

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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