Bischof Florenz von Münster bekundet, daß der Nyehof zu Ostbevern (Oistbeveren) mit Holzgericht, Bauergericht, mit der auf dem Hofgrund liegenden Burg und allem Zubehör, wie der verstorbene Hermann von Bevern (Beveren), Gerlachs Sohn, ihn von Bischof und Stift als rechtes Mannlehen hatte, an ihn und das Stift heimgefallen ist, da Hermann ohne männliche Nachkommen gestorben ist. Mit dem gesamten Gut ist Hermanns Witwe Sophie, die jetzt mit Wennemar von Heiden (Heydene) verheiratet ist, beleibzuchtet. Der Bischof ist nunmehr mit Wennemar und Sophie auf Vorschlag seines Rats und seiner Freunde übereingekommen, daß er Wennemar helfen wird, sich der Leibzucht - und zwar des unbeweglichen (erve) wie des beweglichen Guts (reydes gut), das dazu gehört - zu bemächtigen; desgleichen soll Wennemar dem Bischof wieder zum unbestrittenen Eigentum (erftalen) der genannten Güter verhelfen. Kommt es darüber zur Fehde, fallen Kosten, Gewinn und Verlust dem Stift zu. Gelangen der Bischof und Wennemar in den Besitz der Güter, steht ersterem das Eigentum daran zu, während letzterer sie als Leibzucht erhält. Beide Parteien werden sodann einen Burgfrieden schließen. Nach Sophies Tod haben Wennemar und seine Erben kein Recht mehr an den Gütern. Für 400 alte Goldschilde können Bischof und Stift, wann sie wollen, die Leibzucht ablösen. Wennemar und seine Frau können ihrerseits nach viermonatiger Ankündigung gegen Zahlung der gleichen Summe durch den Bischof auf sie verzichten. In beiden Fällen behalten sie einen Burgsitz auf Lebenszeit Sophies. Zur Einlösezeit in der Erde befindliche Saaten können sie nach Gutdünken nutzen. Etwaige Baukosten an der Burg wird der Bischof ihnen mit der Einlösesumme erstatten. Siegelankündigung des Bischofs, Wennemars und seiner Frau. up unser vrouwen avent lichtmissen