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Amese Swenke verspricht, daß seinem Herrn, Bischof Heidenrich von Münster, dessen Stift und denen, die sie zu Recht schützen, von Fehnhusen (Venhusen) und seinem Zubehör aus kein Schaden zugefügt werden soll; femer gelobt er dem Bischof Treue als dessen Burgmann und Knecht: Geht Fehnhusen (Venhusen) ihm oder seinen Erben verloren, ist es kein Verstoß gegen sein obiges Versprechen, wenn von dort aus Schaden getan wird. Mit denen, die ihm Fehnhusen (Venhusen) abgewinnen, wird er bis zur Rückerstattung keinen Frieden oder anderen Stillstand schließen. Seine Kinder, sobald sie mündig sind, und seine Erben sollen gegenwärtigen Vertrag wie er selbst beschwören und Transfixbriefe an die vorliegende Urkunde hängen. Für etwaige bauliche Erweiterungen von Fehnhusen gilt gegenwärtiger Vertrag ebenfalls. Johann Swenke und Johann Langhals geloben, für etwaigen Schaden, der von Fehnhusen aus durch den Aussteller geschieht, und für Brächten aufkommen zu wollen. Stirbt einer dieser beiden Bürgen, soll ein gleich guter binnen eines Monats an seine Stelle gesetzt werden. Der Aussteller und die beiden Bürgen kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Herr Ocko, Herr zu Broke (Kr. Aurich), Ritter, Haro von Faldern (Valren) (Stadtteil von Emden), Johann de Wedyghe, Droste im Emsland, Eberhard von Brahe (Brae) (im Emsland) genannt Grymeke, Otto van Alden, Johann Stevening (Stevenynch). feria quinta proxima post festum episcopi

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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