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Roter von Rechede bekundet, die Bestimmungen des Vertrags seines Bruders Lubbert mit Bischof Heidenrich von Münster vom selben Tag einhalten zu wollen, ob Lubbert und seine Erben die Stiftsburg Rechede wieder von ihm und seinen Erben einlösen oder nicht. Sollten er und seine Erben vom Bischof wegen Nichteinhaltung gemahnt werden, werden sie innerhalb eines Monats alle Bestimmungen obengenannten Vertrags neu verbriefen. Siegelankündigung des Ausstellers und Adolfs von der Wieck (Wijck), bischöflichen Richters in Münster, vor dessen Gericht gegenwärtige Abmachung geschlossen worden ist. Zeugen wie in der vorigen Nr. feria tercia proxima post dominicam invocavit

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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